Satzung
des Norwegischen Kriegskinderverbandes (NKBF) Gegründet 1986 |
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§ 1:
Der Name des Verbandes ist Norges Krigsbarnforbund § 2: Zweck des Verbandes ist die Wahr-nehmung der Interessen der Kriegskinder, wirksame Aufklärungs- und Informations-tätigkeit sowie Unterstützung für Mitglieder, die nach ihrem Vater und dessen Verwandten suchen. Der Verband soll sich für seine Mitglieder einsetzen, damit sie leichteren Zugang zu Quellenmaterial haben und schnelle Behandlung bei den zuständigen Behörden erreichen. Der Verband soll den Mitgliedern behilflich sein mit Auskünften darüber, wohin sie sich bei der Suche nach ihren Verwandten wenden können. Der Verband soll bestrebt sein, ein Forum für soziale Gemeinschaft zu sein, wo sich die Mitglieder treffen können, um Erfahrungen auszutauschen sowie das gemeinsame Kulturerbe zu pflegen.
§ 3: Der Verband ist parteipolitisch neutral.
§ 4: Der Verband
§ 5: Mitglied können diejenigen Personen werden, die in den Jahren zwischen 1940 - 1946 geboren sind. Die Mutter soll Nor-wegerin und der Vater der Besatzungsmacht angehört haben. - 1. Nur Mitglieder haben an Zutritt Vor-standsitzungen und Mitgliederversamm-lungen. - 2. Nichtmitglied oder unterstützende Mitglieder haben Zugang zum gesellschaftlichen Teil der Mitgliederver-sammlungen. Die Mitglieder in den Bezirken können selbst über ihre Regelung entscheiden. - 3. Ein Mitglied, welches im NKBF eine Ver-trauensstellung innehat, darf nicht Mitglied in einem anderen Kriegskinderverein sein.
§ 6: D § 7: Aufbau des NKBF: Hauptversammlung: - Jedes Mitglied hat Sitzungs-, Rede- und Vorschlagrecht. |
- Die Hauptversammlung ist das höchste Organ des NKBF und trifft Entscheidungen in alle Angelegenheiten, die NKBF betreffen. - Zusätzlich werden auf der Hauptver-sammlung alle anderen Angelegenheiten wie Wahlen, Gesetzesentwürfe, etc. behandelt.
Vorstand: - Dieser besteht aus 5 Mitgliedern: dem Vorsitz-enden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, zwei Vorstandmitgliedern und einem Stellvertreter. - Jede Sitzung wird protokolliert. Zur Beschlussfähigkeit müssen mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Der Landes-vorstand bindet den Verband den nach außen durch Unterschrift des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit durch Unterschrift des Schriftführers.
Beigeordnete: - Redakteur und Korrekturleser. - Berufungsausschuss. Dieser ist dem Landesvorstand nicht unterstellt. Das Wahlkomitee besteht aus zwei Personen und ist dem Landesvorstand nicht unterstellt.
§ 8: Bei der ordentlichen Hauptversammlung gilt folgende Tagesordnung: 1. Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden eröffnet. In seiner Abwesenheit vom Schriftführer. 2. Prüfung der Gesetzmäßigkeit Hauptver-sammlung. 3. Wahl des Sitzungsleiters und Schriftführers (Referent). 4. Wahl von zwei Mitgliedern zur Unterzeichung der Protokolle zusammen mit dem Sitzungsleiter. 5. Jahresbericht des Vorstands. 6. Rechenschaftsbericht
mit Bericht des Revisors und Budget. 7. Vorschläge (müssen mindestens 1 Monat vor der Hauptversammlung eingereicht werden) 8. Festsetzung von Beiträgen und Gebühren in Landeswährung. Festsetzung des Teilbetrages, der den Ortbezirken zugeteilt werden soll. Der Beitrag ist am 01.05. eines Jahres fällig. Die Mahnung durch die Ortsbezirke erfolgt am 01.06. Mitglieder, die bis zum 01.07. den Beitrag noch nicht gezahlt haben, werden ausgeschlossen. Die Ortsbezirke sind verpflichtet, ihre Jahresmeldung und ihren Rechenschaftsbericht bis zum 30.01. jeden Jahres vorzulegen, damit die Zuweisung der Beiträge erfolgen kann. 9. Wahlen (Siehe §7). Der Vorstand hat kein Stimmerecht bei der Wahl des Rechnungsprüfers. 10. Das Protokoll der Hauptversammlung wird an alle Mitglieder verschickt. 11. Die Hauptversammlung findet jährlich bis Ende März statt. 12. Die Einladung zum Hauptversammlung in der Umgebung von Trondheim statt. Der Vorstand ist für die Hotelwahl verantwortlich. |
§ 9: Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Nach einem Jahr wird der Schriftführer und der Stellvertreter gewählt. Danach ist Wechselwahl.
§10: Der Rechenschaftsbericht wird vom Kassenwart abgelegt. Dieser Rechenschafts-bericht ist bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres abzu-schließen. Es wird ein Revisor gewählt, der Rechenschaftsbericht prüft, bevor dieser der Hauptversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird. Bei Wahl eines neuen Landesvorstandes führt der alte Vorstand den Rechen-schaftsbericht vom 01.Januar bis zur Hauptversammlung des selben Jahres und zahlt alle Rechnungen, die in diesem Zeitraum eingehen.
§11: Eine außerordentliche Hauptversammlung ist dann einzurufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
§12: Die Mitgliedschaft ist vertraulich.
§13: Der Verband kann bei Erbstreitigkeiten nicht behilflich sein.
§14: Zwischen dem NKBF und dem Reicharchiv soll ein Vertrag über künftige Aushändigung beschlossen werden. NKBF ordnet und gliedert das Archiv zur Aushändigung in Ûbereinstimmung mit dem Reicharchiv. Die Archive des NKBF werden dem Reicharchiv gemäß Aushändigungsvertrag als Geschenk übergeben. Dem Reicharchiv wird für die Dauer von 60 Jahren die Vollmacht über den Zugang zum Archiv erteilt. Der Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder des NKBF haben zu jeder Zeit Zutritt zum Reicharchiv, um dort Dokumente zu entnehmen, die sie für ihre Arbeit und für die Mitglieder des Verbandes benötigen.
§15: Falls sich ein ein Mitglied gegenüber dem Verband, seiner Tätigkeit und seiner Satzung ungebührlich verhält, kann der Vorstand den Ausschluss beschließen. gegen diesen Beschluss kann beim Berufungsausschuss Klage erhoben werden.
§16: Änderungen dieser Satzung können nur auf einer Hauptversammlung mit mindestens Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden. Der Beschluss über die Auflösung kann nur mit einer Zweidrittel-Mehrheit auf der Hauptver-sammlung erfolgen. Eventuell vorhandenes Vermögen bei Auflösung des Verbandes wird nach Beschluss der Hauptversammlung gemeinnützigen Zwecken zugeführt.
Zuletzt geändert 21.02.2006. |
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Bearbeitet für das Internet vom Krigskinderverband Norwegens (NKBF). Homepage: http://www.nkbf.no